Aktuelle Neuerungen
Betriebsveranstaltungen und Geschenke
Wie jedes Jahr zu Weihnachten und zum Jahreswechsel stellt sich die Frage, ob bzw. zu welcher Höhe für MitarbeiterInnen Weihnachtsfeiern und etwaige Geschenke steuer- und beitragsfrei sind.
Weihnachtsfeiern sind Betriebsveranstaltungen und die Teilnahme stellt natürlich für DienstnehmerInnen keinen geldwerten Vorteil dar. Bis zu einem Betrag von 365,00 EUR pro Person pro Jahr ist hier die Grenze für die Befreiung von Lohnabgaben und Sozialversicherung. Der Freibetrag ist bleibt aber natürlich auch dann, wenn mehr als 365,00 EUR für eine Betriebsveranstaltung pro Person aufgewendet werden, bis zu dieser Höhe steuer- und beitragsfrei.
Bei den Geschenken (zum Beispiel Weihnachtsgeschenke) ist es so, dass diese Sachzuwendungen bis zu einem Betrag von 186,00 EUR jährlich steuer- und beitragsfrei sind. Es sind für diesen Freibetrag die Kosten sämtlicher Geschenke pro Kalenderjahr zusammenzurechnen.
Bitte beachten Sie, dass solche Sachzuwendungen keine individuelle Entlohnung darstellen dürfen und es muss sich um Geschenke handeln, die nicht in Bargeld abgelöst werden können.
Bei Dienst- und Firmenjubiläen kann nochmals ein Gesamtwert von 186,00 EUR als Sachzuwendung steuer- und beitragsfrei behandelt werden (§49 Abs. 3Z17 Allg. Sozialversicherungsgesetz).
Verzugszinsen ab 01.01.2024
Die Verzugszinsen fallen an, wenn die Sozialversicherungsbeiträge nicht innerhalb der gesetzlichen Frist entrichtet werden. Von diesen Rückständen werden dann Verzugszinsen berechnet.
Diese Verzugszinsen berechnen sich immer aus dem Basiszinssatz zuzüglich vier Prozentpunkten. Der Basiszinssatz für das nächste Kalenderjahr ist immer der Zinssatz am 31.10. Da der Basiszinssatz am 31.10.2023 3,88 % betragen hat, ist der Zinssatz für die Verzugszinsen ab 01.01.2024 7,88% !!
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